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Statuten

Die Statuten können auch als PDF Download eingesehen werden.

1. Name und Sitz des Vereines

1.1 Unter dem Namen "Dachverband offene Jugendarbeit Schweiz" (Kurzform DOJ) besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2 Der DOJ ist ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein.

2. Vereinszweck

2.1 Der Verein bezweckt die Förderung der offenen Jugendarbeit bzw. der soziokulturellen Animation im Jugendbereich in der Schweiz.

3. Mittel

3.1 Der Verein erreicht seine Ziele indem er:

  • Seine Aktivitäten mit regionalen Netzwerken koordiniert
  • Lobbying betreibt
  • die Mitglieder und Kontaktorganisationen vernetzt
  • Servicestelle für Mitglieder und Kontaktorganisationen auf überregionaler Ebene ist
  • seine Aktivitäten mit regionalen Netzwerken koordiniert
  • sich mit ähnlichen Institutionen der Nachbarländer vernetzt
  • Informationen zum Thema offene Jugendarbeit an interessierte Kreise vermittelt
  • gezielt Öffentlichkeitsarbeit betreibt
  • Projekte fördert
  • Qualitätskriterien erarbeitet
  • Bildungsveranstaltungen durchführt
  • Forschungsarbeiten fördert

3.2 Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Beiträgen von Kontaktorganisationen
  • Beiträgen von Gönnerinnen und Gönnern
  • dem Erlös aus dem Verkauf von Dienstleistungen
  • Unterstützungsbeiträgen durch die öffentliche Hand und weitere Körperschaften

4. Mitgliedschaft

Mitglieder-Kategorien

4.1 Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Kategorien von Mitgliedern:

  • Einzelmitglieder mit Netzwerkanschluss
  • Einzelmitglieder ohne Netzwerkanschluss
  • Mitglieder-Netzwerke

Einzelpersonen können nicht Mitglied des DOJ werden.

4.2 Die Mitgliedschaft kann von Organisationen erworben werden, die

  • als Hauptaktivität oder als integrierte Tätigkeit offene Jugendarbeit bzw. soziokulturelle Animation im Jugendbereich durchführen oder fördern und
  • die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied mit den Zielsetzungen des Vereins einverstanden.

4.3 Definitionen der Mitglieder-Kategorien:

  • Einzelmitglieder ohne Netzwerkanschluss sind Organisationen, Stellen, Institutionen und andere Trägerschaften der offenen Jugendarbeit.
  • Mitglieder-Netzwerke sind regionale oder kantonale Verbände von Organisationen der offenen Jugendarbeit (im obigen Sinne)
  • Einzelmitglieder mit Netzwerkanschluss sind Mitglieder eines Mitglieder-Netzwerkes ODER die Mitglieder eines regionalen oder kantonalen Netzwerkes, das auf der Basis einer verbindlichen Vereinbarung mit dem DOJ zusammenarbeitet.

Rechte der Mitglieder

4.4 Die Mitglieder haben sämtliche statutarischen und gesetzlichen Rechte, insbesondere das ihnen zustehende Recht

  • auf Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an der Mitgliederversammlung
  • auf die ausschliessliche Verwendung des DOJ-Logos sowie der Bezeichnung "Mitglied des Dachverbandes offene Jugendarbeit Schweiz (DOJ)"
  • auf Förderung ihrer Organisation und TätigkeiT
  • auf regelmässigen und gegenseitigen Informationsaustausch zwischen dem Verein und seinenMitgliedern

Pflichten der Mitglieder

4.5 Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere

  • zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages
  • die Vereinsziele zu unterstützen und diese in ihrer jeweiligen Organisation durchzusetzen
  • zur aktiven Mitarbeit im Verein, insbesondere zu einem regelmässigen und gegenseitigenInformationsaustausch

5. Kontaktorganisationen und Gönner/innen

5.1 Der Status der Kontaktorganisation steht jenen Organisationen offen, deren Situation keine Mitgliedschaft zulässt oder die keine wünschen, die aber dieselben Zulassungskriterien wie ordentliche Mitglieder erfüllen. Kontaktorganisationen sind nicht Mitglied des DOJ.

5.2 Gönner/innen des Vereins können Privatpersonen sowie private oder öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen werden, welche die Vereinsziele unterstützen. Gönner/in wird man automatisch bei Zahlung eines minimalen Unterstützungsbeitrages zur Deckung der regelmässigen Informationsleistung durch den Dachverband. Die Mindesthöhe dieses Beitrages kann jährlich auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

Rechte und Pflichten der Kontaktorganisationen und Gönner/innen

5.3 Kontaktorganisationen haben kein Stimmrecht. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder und werden gleich behandelt.

5.4 Gönner/innen haben das Recht

  • auf Nennung in ausgewählten Publikationen des Vereins, sofern ihre Unterstützung eine Höhe von Fr. 1000.-- pro Kalenderjahr überschreitet
  • auf Information über die Tätigkeiten des Vereins durch die entsprechenden Publikationen
  • auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht

5.5 Der Beitrag für Kontaktorganisationen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

6. Aufnahme-, Austritts- und Ausschlussbedingungen

Aufnahme

6.1 Über die Aufnahme von Mitgliedern und Kontaktorganisationen entscheidet der Vorstand.

Austritt

6.2 Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Frist.

Ausschluss

6.3 Über den Ausschluss von Mitgliedern, Kontaktorganisationen oder Gönner/innen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfachem Mehr. Ein Ausschluss kann zum Beispiel erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt bzw. allgemein, wenn eine weitere Mitglied- bzw. Gönnerschaft den Interessen des Vereins zuwiderläuft.

7. Organisation

7.1 Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung

Einberufung

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus einberufen.

7.3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder, Kontaktorganisationen und Gönner/innen. Die Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugestellt.

Zeitpunkt

7.4 Ordentlicherweise soll die Mitgliederversammlung wenigstens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte stattfinden.

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

7.5 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Beschluss einer Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Grundes an den Vorstand gestellt wird.

Beschlussfassung, notwendige Mehrheiten

7.6 Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für Ordnungs- und Eintretensanträge genügt das Mehr der Stimmen (relatives Mehr).

7.7 Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

7.8 Beschlussfassungen dürfen nur über ordentlich traktandierte Punkte erfolgen.

Anträge von Mitgliedern

7.9 Anträge von Mitgliedern, die traktandiert werden sollen, müssen dem Präsidenten/der Präsidentin des Vereins jeweils bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

Stimmrecht

7.10 Anwesende Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht selbst wahr. Bei Abwesenheit können sich Mitglieder durch Vertretung repräsentieren lassen. In diesem Fall muss eine schriftliche Vollmacht der betreffenden Mitglieder vorliegen.

7.11 Stimm- und Antragsrecht haben nur anwesende Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine bestimmte Anzahl Stimmen, welche sich nach dem folgenden Schlüssel berechnet:

Kategorien Einzelmitglieder mit und ohne Netzwerk-Anschluss:
0 bis 100 Stellenprozente 1 Stimme
101 bis 200 Stellenprozente 2 Stimmen
201 bis 300 Stellenprozente 3 Stimmen
301 bis 400 Stellenprozente 4 Stimmen
401 bis 500 Stellenprozente 5 Stimmen
501 bis 600 Stellenprozente 6 Stimmen
Über 600 Stellenprozente 7 Stimmen

Mitglieder der Kategorie Mitglieder-Netzwerke haben eine Stimme.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

7.12 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin des Vereins, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle; Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe
  • Behandlung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe
  • Abänderung oder Ergänzung der Statuten
  • Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern, Kontaktorganisationen oder Gönner/innen auf Antrag des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Antrag des Vorstandes

Der Vorstand

Zusammensetzung

7.13 Der Vorstand besteht aus fünf bis elf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selber.

Wahl des Vorstandes

7.14 Bei der Bestellung des Vorstandes soll auf die persönliche Eignung und die Motivation der Kandidaten/Kandidatinnen gemäss Vorstandsreglement geachtet werden. Nach Möglichkeit werden weitere Kriterien wie Geschlecht, Region, etc. berücksichtigt. Der Verschiedenartigkeit der Vereinsmitglieder (Institutionsgrösse und –typ) soll bei der Zusammensetzung des Vorstandes nach Möglichkeit ebenfalls Rechnung getragen werden.

7.15 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Ordentliche Vorstandswahlen finden jeweils in den ungeraden Jahren statt.

7.16 Während eines Geschäftsjahres auftretende Vakanzen sind bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung durch den Vorstand selbst neu zu besetzen.

Aufgaben des Vorstandes im Allgemeinen

7.17 Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz, durch die vorliegenden Statuten, Vereinsreglemente oder durch den Vorstand selbst an die Mitgliederversammlung oder an andere Vereinsorgane zugewiesen werden.

Erlass einer Geschäftsordnung und von Reglementen

7.18 Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsordnung, ein Vorstandsreglement sowie weitere interne Reglemente zu erlassen, zu ergänzen oder abzuändern. Auf Wunsch erhalten die Mitglieder und Kontaktorganisationen Einsicht in diese Dokumente. Wichtige Dokumente werden zudem mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.

Abschluss von Verträgen

7.19 Der Vorstand kann Vereinbarungen und Verträge für den Verein abschliessen.

Die Revisionsstelle

7.20 Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei bis drei Revisoren. Diese prüfen und verifizieren die Jahresrechnung des Vereins sowie die laufende Geschäftstätigkeit. Sie reichen ihren Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich ein.

8 Beschwerden

8.1 Beschwerden gegen den Vorstand oder andere Organe des Vereins sind dem Präsidenten/der Präsidentin des Vereins zuhanden der Mitgliederversammlung bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

8.2 Beschwerden haben auf Entscheide der Vereinsorgane keine aufschiebende Wirkung.

9 Diverses und Schlussbestimmungen

Geschäftsjahr

9.1 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Haftung

9.2 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder für Schulden des Vereins ist ausgeschlossen.

Auflösung des Vereins

9.3 Wird der Verein aufgelöst, so soll allfällig noch vorhandenes Vereinsvermögen an eine Institution übergehen, welche die Gelder möglichst im Sinne des Vereinszweckes einsetzen wird.

Lücken in den Statuten

9.4 Soweit die vorliegenden Statuten ergänzungsbedürftig sind, gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch.

Das Gründungsdatum des Vereins ist der 1. September 2002
Geändert und genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 25.3.2003
Geändert und genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 25.3.2004
Geändert und genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 16.6.2005
Geändert und genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 6. 6.2006